4.5 Ausserdem brachten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vor, dass der Verteilungsplan im Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung stehe. Sie verwiesen dabei u.a. auf folgende Stelle aus dem Basler Kommentar (MATTHIAS STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 4 zu Art. 262 SchKG): Gemäss Abs. 1 sind vorab zu begleichen die Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses. Diese Kosten werden unten Massakosten genannt.