Folglich sei es nicht zulässig, Mittel der Konkursmasse zur Deckung von Kosten zu verwenden, die schon vor der Konkurseröffnung in einem Nachlassverfahren angefallen seien, umgekehrt aber Kosten des Konkursverfahrens (nämlich die Gebühren) aus dem Vorschuss zu beziehen, den ein Gläubiger geleistet habe. Diese Auslegung werde ebenfalls durch Art. 262 Abs. 1 SchKG gestützt. 4.5 Ausserdem brachten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 vor, dass der Verteilungsplan im Widerspruch zu Lehre und Rechtsprechung stehe.