Aus Art. 230 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG gehe hervor, dass eine Sicherheit nur dann beansprucht werden dürfe, wenn die Mittel der Konkursmasse tatsächlich nicht genügen würden, um die Kosten des summarischen Konkursverfahrens (bestehend aus Auslagen, Massaschulden und Gebühren) zu decken. Folglich sei es nicht zulässig, Mittel der Konkursmasse zur Deckung von Kosten zu verwenden, die schon vor der Konkurseröffnung in einem Nachlassverfahren angefallen seien, umgekehrt aber Kosten des Konkursverfahrens (nämlich die Gebühren) aus dem Vorschuss zu beziehen, den ein Gläubiger geleistet habe.