Der Verteilungsplan stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen. Aus Art. 230 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG gehe hervor, dass eine Sicherheit nur dann beansprucht werden dürfe, wenn die Mittel der Konkursmasse tatsächlich nicht genügen würden, um die Kosten des summarischen Konkursverfahrens (bestehend aus Auslagen, Massaschulden und Gebühren) zu decken.