Angesichts der Höhe der Massaschulden des Nachlassverfahrens könnten diese – anders als die Massaschulden des Konkursverfahrens – nicht vollständig gedeckt werden (sondern im Umfang von 16.82 %). - Weil die ganzen Einnahmen aus dem Konkurs dazu verwendet würden, die vor der Konkurseröffnung entstandenen Massaschulden des Nachlassverfahrens (teilweise) zu decken, bleibe nichts mehr übrig für die Gebühren, welche die Aufwendungen des Konkursamts abgelten sollten. Diese Gebühren sollten offenbar aus der Sicherheit von CHF 31'000.00 bezogen werden. 4.4