14 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35), wie beispielsweise Portokosten, Telefongebühren oder Kopierkosten. Daraus folgt implizit, dass das Konkursamt beabsichtigt, seine Gebühren nicht aus den Einnahmen, sondern aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu decken.