Aus dem Kontoauszug geht hervor, dass es sich bei den «Auslagen gem. Kontoauszug» um Kosten von Drittpersonen, z.B. der H.________ AG und der I.________ AG für die Inventaraufnahme, handelt. 3.2 Aus dem Kontoauszug geht weiter hervor, dass das Konkursamt (nach offenbar schon erfolgter Verteilung an die Massagläubiger des Nachlassverfahrens, aber vor Rückerstattung des Kostenvorschusses) noch über Mittel von CHF 41'265.68 verfügt. Dieser Betrag entspricht ungefähr den Gebühren und den Auslagen des Konkursamts gemäss Art. 13 und Art. 14 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG;