Im Zirkularschreiben wurde den Gläubigern der Antrag gestellt, die Konkursverwaltung sei zu ermächtigen, die provisorische Verteilungsliste für die Massaverbindlichkeiten zu erstellen und nach deren Rechtskraft die Auszahlung der Abschlagszahlungen an die Massagläubiger vorzunehmen. Da kein Gläubiger beim Konkursamt schriftlich opponiert hat, gilt dieser Antrag als zum Beschluss erhoben. 1.7 Am 19. Juli 2021 erkundigten sich die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 nach der Verteilungsliste, die am 19. Mai 2021 angekündigt worden war.