1. 1.1 Der F.________ AG wurde am 16. Juli 2014 die definitive Nachlassstundung bewilligt (Beschwerdebeilage [BB] 5). Der ausgearbeitete Nachlassvertrag erreichte jedoch nicht die erforderliche Gläubigermehrheit (das Quorum von Art. 305 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] wurde verfehlt), weshalb das Regionalgericht Oberland am 14. August 2015 die Bestätigung des Nachlassvertrags verweigerte (BB 6 und BB 7). Über die F.________ AG wurde in der Folge per 30. November 2015 der Konkurs eröffnet (BB 8). 1.2 Am 18. Juli 2016 erfolgte die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven.