Auch handelt es sich nicht um eine geänderte Handhabung bei unveränderten Verhältnissen. Vielmehr hat das Betreibungsamt soweit aus den Akten ersichtlich zu keinem Zeitpunkt signalisiert, die Ausbildungskosten könnten auch nach Abschluss der Berufslehre Berücksichtigung finden. Insofern besteht keine Grundlage für die Gewährung einer Übergangsfrist. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich aufgrund der anstehenden Änderung frühzeitig beim Betreibungsamt zu erkundigen – etwa anlässlich des Pfändungsvollzugs am 17. Juni 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).