4 frist von mehreren Monaten, damit sie und ihre Tochter sich nach den neuen Verhältnissen einrichten könnten (Beschwerde, Ziff. 12). Indessen sind im Unterschied zur von der Beschwerdeführerin aufgeführten Herabsetzung von Wohnkosten keine mehrmonatigen Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Auch handelt es sich nicht um eine geänderte Handhabung bei unveränderten Verhältnissen.