6.4 Nachdem die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin eine Berufslehre (mithin eine Erstausbildung) abgeschlossen hat und die wirtschaftlichen Ressourcen und Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine weiterführende Unterstützung nicht zulassen, besteht die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht mehr. Das Betreibungsamt hat die geltend gemachten Ausbildungskosten folglich zu Recht nicht im Existenzminimum der Beschwerdeführerin berücksichtigt.