Der Umstand, dass Gläubiger oftmals Gemeinwesen oder juristische Personen sind, ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 9) nichts an den schützenswerten Interessen der betroffenen Gläubiger, die eine einschränkende Auslegung der Unterstützungspflicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als eine unterschiedliche Praxis abhängig von den Verhältnissen der jeweiligen Gläubiger zu einer stossenden Ungleichbehandlung der Schuldner führen würde.