Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem zu berücksichtigen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung des volljährigen Kindes des Schuldners nicht ohne Weiteres zu Lasten der pfändenden Gläubiger gehen dürfen, weil dadurch unter Umständen neue Härtefälle entstehen könnten (BGE 98 III 34 E. 2 S. 36). Obwohl heutzutage den Kindern ein Recht auf Unterhalt und Ausbildung nach ihrer Volljährigkeit zuerkannt wird, wird dieses Recht durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und Ressourcen der Eltern eingeschränkt.