Insofern stellt die Berufsmaturität nach Abschluss einer Berufslehre eben gerade keine Erstausbildung mehr dar, sondern eine weiterführende Schule im Hinblick auf eine weitere Ausbildung bzw. ein Studium. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem zu berücksichtigen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung des volljährigen Kindes des Schuldners nicht ohne Weiteres zu Lasten der pfändenden Gläubiger gehen dürfen, weil dadurch unter Umständen neue Härtefälle entstehen könnten (BGE 98 III 34 E. 2 S. 36).