Selbst wenn die Berufsmatura entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin als Ergänzung zur beruflichen Grundbildung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass dennoch eine Berufsbildung abgeschlossen ist. Insofern stellt die Berufsmaturität nach Abschluss einer Berufslehre eben gerade keine Erstausbildung mehr dar, sondern eine weiterführende Schule im Hinblick auf eine weitere Ausbildung bzw. ein Studium.