Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass eine Unterstützungspflicht generell erst ab der Tertiärstufe entfällt, bestehen keine Anhaltspunkte. Folglich kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Bildungsweg mit der beruflichen Maturität noch der Sekundarstufe II zuzuordnen ist. Selbst wenn die Berufsmatura entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin als Ergänzung zur beruflichen Grundbildung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass dennoch eine Berufsbildung abgeschlossen ist.