Der Tochter der Beschwerdeführerin wäre es denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Berufsmaturität statt in einem in zwei Jahren zu absolvieren und die entsprechenden Aufwendungen mit einer Teilzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf zu bestreiten. Die Auslagen für die einjährige Berufsmaturitätsschule können mithin schon unter diesem Gesichtspunkt nicht als «unbedingt notwendig» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG erachtet werden. Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass eine Unterstützungspflicht generell erst ab der Tertiärstufe entfällt, bestehen keine Anhaltspunkte.