3 handlung mit Absolventen einer gymnasialen Matura ist darin nicht zu erblicken. Denn im Unterschied zu diesen Maturanden sind Lehrabgänger zur Ausübung einer erlernten Tätigkeit befähigt, womit von vornherein keine vergleichbaren Verhältnisse vorliegen. Der Tochter der Beschwerdeführerin wäre es denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Berufsmaturität statt in einem in zwei Jahren zu absolvieren und die entsprechenden Aufwendungen mit einer Teilzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf zu bestreiten.