Fraglich ist, ob die damit zusammenhängenden Kosten und Auslagen im Sinne von Ziff. II.6 der zitierten Richtlinien zum Existenzminimum der Beschwerdeführerin hinzugerechnet werden können. 6.3 Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechtigen Ausbildungskosten von mündigen Kindern nur bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom zu Zuschlägen. Der Wortlaut spricht dafür, dass nach Abschluss einer Berufslehre keine Ausbildungskosten mehr berücksichtigt werden können. Eine Ungleichbe-