2010, N 30 zu Art. 93). Denn obwohl die elterliche Unterhaltspflicht in der Regel nur bis zur Volljährigkeit der Kinder dauert (Art. 277 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), sollen die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für den Unterhalt des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit aufkommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf und bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.