kurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011, redaktionell geändert per 1. April 2020, abrufbar unter: www.zsg.justice.be.ch > Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Betreibung und Konkurs im Besonderen). In Ziff. II.6 der Richtlinien wird festgehalten, dass für besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.) Zuschläge zum Existenzminimum gewährt werden können, wobei dies auch für volljährige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom gilt (vgl. auch BGE 98 III 34 E. 2 f. S. 36 f.;