6. 6.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen genauso wie Renten, Kapitalabfindungen und Unterhaltsbeiträge, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Kon-