2 5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums die Auslagen und Kosten für die Berufsmaturität der volljährigen Tochter, die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht berücksichtigt hat. Das Betreibungsamt gehe dabei zu Unrecht davon aus, dass die einjährige Berufsmaturitätsschule im Anschluss an die Lehre als Fachfrau Kinderbetreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nicht mehr als Teil der Erstausbildung anzusehen sei.