3. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz betreffend Verfügungen und Handlungen des Betreibungsamtes ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1). 4. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.