2. Es sei das Betreibungsamt bzw. die Dienststelle Mittelland vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde die gepfändeten Beträge nicht an die Gläubiger auszuzahlen. 2.2 Mit Verfügung vom 10. September 2021 erteilte die Aufsichtsbehörde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Verdienstpfändungsbetreffnisse während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben hat. 2.3 In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. 2.4 Der Gläubiger reichte keine Stellungnahme ein.