Zum Zeitpunkt des Arrestvollzuges waren diese teils relativ langen Fristen noch nicht abgelaufen. Damit bestand Unsicherheit, ob das Patent tatsächlich wertlos, oder schliesslich doch noch bzw. wieder bestehen würde. Anders, als wenn ein Patent definitiv nach Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer gelöscht wird, ging das Betreibungsamt daher zu Recht nicht davon aus, dass das gelöschte Patent offensichtlich nicht mehr existiert. 9.6 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen und der Arrestvollzug betreffend den Schweizer Teil des Patents EP Y._____ wird bestätigt. IV.