14 Recht mehr an ihr (HEINRICH, a.a.O., N. 4 zu Art. 14 PatG; HILTI/STAUBER, a.a.O., S. 4). Ein Patent ist nach Ablauf der Schutzdauer – d.h. die frei verfügbare Erfindung – kein Vermögensrecht des Schuldners mehr, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (BGE 142 III 348 E. 3.4 S. 352 f.). Selbständige Schadenersatz- oder Gewinnherausgabeansprüche des Patentinhabers aus vergangenen Patentverletzungen könnten nur verarrestiert werden, wenn sie ausreichend spezifiziert sind (BGE 142 III 348 E. 3.6.2 S. 354;