9.5 9.5.1 Das Betreibungsamt hat einen Arrestbefehl grundsätzlich zu vollziehen, ohne die materiellen Voraussetzungen des Arrestes zu überprüfen. Nur wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss der Vollzug verweigert werden, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art. 22 SchKG ebenfalls nichtig. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn sich der Arrestbefehl auf einen offensichtlich nicht existenten Gegenstand bezieht (BGE 129 III 203 E. 2.3 S. 207; BGE 136 III 379 E. 3.1 S. 382).