Nur wenn sich dieser als unzweifelhaft nichtig erweise, müsste der Arrestvollzug verweigert werden. Ob gelöschte Patente tatsächlich wertlos seien, lasse sich ohne nähere Prüfung nicht zweifelsfrei umgehend entscheiden. Aufgrund des vorliegend astronomischen Forderungsbetrages hätten allein Gründe der Haftung Zurückhaltung und Vorsicht geboten. Es erschliesse sich ihm jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin den Arrest aufheben wolle, wenn das gelöschte Patent gar keinen Wert aufweise.