9. 9.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich ausserdem gegen den Arrestvollzug betreffend den Schweizer Teil des Patentes EP Y._____. 9.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es könnten nur realisierbare Vermögenswerte vom Arrest erfasst werden. Die Eintragung betreffend das europäische Patent EP Y._____ sei gelöscht, dieses könne daher nicht verwertet werden und sei deshalb auch nicht verarrestierbar. 9.3 Das Betreibungsamt hält dagegen fest, es habe ohne eigene materielle Kognition für den raschen Vollzug des Arrestbefehls zu sorgen. Nur wenn sich dieser als unzweifelhaft nichtig erweise, müsste der Arrestvollzug verweigert werden.