2 SchKG zu rechtfertigen. Schon damit die geforderte Absicht der Entziehung angenommen werden könnte, müsste sich das Amt vergewissern, dass fehlgeschlagene Zustellungen – wie vorliegend jene nach dem Umzug der Unternehmung – gerade nicht auf Zufall oder Fahrlässigkeit zurückzuführen sind (vgl. GILLIÉRON, a.a.O., N. 64 f. zu Art. 66 SchKG). 8.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Zustellung des Zahlungsbefehls, der Arresturkunde und des Arrestbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nicht gegeben. Die Zustellung ist deshalb aber nicht nichtig, sondern lediglich an-