Dass Letztere die F.________ auch nach dem Hinweis auf zuzustellende Betreibungsurkunden nicht ermächtigt hat, diese anzunehmen, ist rechtens und keinesfalls als beharrliche Vereitelung der Zustellung zu interpretieren. Schliesslich besteht für die Bevollmächtigung keinerlei Pflicht. 8.5.3 Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch bei Annahme eines Zustelldomizils eine einmalige Einladung zur Abholung kombiniert mit einem weiteren Zustellversuch an die (nach einem Umzug veraltete) Adresse der Unternehmung nicht ausreichend wären, um eine öffentliche Publikation i.S.v. Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG zu rechtfertigen.