Das Betreibungsamt durfte zwar versuchen, die Urkunden der Beschwerdeführerin über das Amt in Genf an die Patentvertreterin der Beschwerdeführerin zuzustellen. Weil die F.________ nach dem Gesagten aber keine Zustellungsbevollmächtigte ist, bleiben diese legitimen Zustellversuche für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der öffentlichen Publikation irrelevant. Das Betreibungsamt hat damit keinen korrekten Zustellversuch vorgenommen, womit eine beharrliche Entziehung der Beschwerdeführerin von vornherein nicht vorliegen kann. Dass Letztere die F._______