Vorliegend erfolgten lediglich Zustellversuche über das Betreibungsamt Genf an die Anwaltskanzlei F.________: einmal hinterliess es die Mitteilung, es seien Urkunden zuzustellen (GB 13) und ein weiteres Mal stellte es fest, dass sich an der Adresse kein Büro der F.________ befinde (Beilage IX des Betreibungsamtes). Das Betreibungsamt durfte zwar versuchen, die Urkunden der Beschwerdeführerin über das Amt in Genf an die Patentvertreterin der Beschwerdeführerin zuzustellen.