8.5 8.5.1 Die beharrliche Entziehung des Schuldners (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG) setzt einerseits die wiederholte Unmöglichkeit, die Betreibungsurkunde zuzustellen und andererseits das subjektive Element der Absicht, sich der Zustellung zu entziehen, voraus (JEANNERET/LEMBO, a.a.O., N. 21 zu Art. 66 SchKG). Damit eine Zustellung als nicht möglich gelten kann, muss diese vom Betreibungsamt auch tatsächlich versucht worden sein. 8.5.2 Vorliegend erfolgten lediglich Zustellversuche über das Betreibungsamt Genf an die Anwaltskanzlei F.__