66 Abs. 4 Ziff. 3 SchKG innert angemessener Frist möglich ist, beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall, wobei dem Betreibungsamt ein grosses Ermessen zukommt (Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.5.1; GEHRI, Die Ediktalzustellung von Betreibungsurkunden bei Schuldnern im Ausland, in: Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht, Festschrift für Karl Spühler, 2005, S. 95). Vorliegend wurde unbestrittenermassen kein Zustellversuch am Sitz der Beschwerdeführerin vorgenommen. Aufgrund des Einzelfalles kann die Zustellung