66 SchKG). Das Gesetz sieht den Ersatz der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vor, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist, der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht oder der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Art. 66 Abs. 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 – 3 SchKG). 8.3 Vorab steht fest, dass der Sitz der Beschwerdeführerin bekannt ist. Eine Rechtfertigung der Ediktalzustellung aufgrund von Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG fällt ausser Betracht. 8.4 Ob eine Zustellung ins Ausland i.S.v. Art. 66 Abs. 4 Ziff.