konkrete Bevollmächtigung geschlossen werden (vgl. GB 11). Im Übrigen bestehen keine Hinweise auf weitergehende Vollmachten als die eingereichte, bestätigte doch die Beschwerdeführerin auch gegenüber ihrer Patentvertretung in Österreich ausdrücklich, dass sie kein Zustelldomizil in der Schweiz hat (vgl. GB 12). Schliesslich liess sich die F.________ auch nicht auf den Zustellversuch ein (vgl. BGE 69 III 82 S. 84). 7.5 Insgesamt bestand mangels Bevollmächtigung der F.________ i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG in der Schweiz kein Zustelldomizil für das Betreibungsamt.