41 PatG), wofür die F.________ bevollmächtigt war. Bereits aus dem Wortlaut der Vollmacht ergibt sich daher, dass die F.________ nicht i.S.v. Art. 66 Abs. 1 SchKG zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden bevollmächtigt war. Auch aus dem von der Gläubigerin ins Feld geführten Internetauftritt bzw. dem Dienstleistungsangebot der F.________ kann keine konkrete Bevollmächtigung geschlossen werden (vgl. GB 11).