11 den. Es wird nicht einmal das Gerichtsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der Gläubigerin erwähnt, was nach dem Gesagten jedoch für die Entgegennahme von Betreibungsurkunden ebenfalls nicht ausreichend wäre. Entgegen der Behauptung der Gläubigerin ist auch aus dem Begriff «maintenance» keine über Art. 13 Abs. 1 PatG hinausgehende Vollmacht zu erblicken, hängt doch die Aufrechterhaltung eines Patents beispielsweise unmittelbar mit der Bezahlung der Gebühren zusammen (vgl. Art. 41 PatG), wofür die F.________ bevollmächtigt war.