Der Verweis des Betreibungsamtes, dass ihm die F.________ vom IGE als Vertreterin angegeben worden sei, führt damit ins Leere. Anders als die Gläubigerin annimmt, ergibt sich eine Zustellungsbevollmächtigung auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin an die Patentanwaltskanzlei ausgestellten Vollmacht (BB 20): Die Vollmacht nimmt keinerlei Bezug auf Betreibungsverfahren und ermächtigt nicht zur Entgegennahme von Betreibungsurkun-