Durch den Eintrag im Patentregister entsteht von Gesetzes wegen keine Sonderregelung für die Zustellung bei konkreten zivilrechtlichen Patentstreitigkeiten (BGE 143 III 28 E. 2.2.4 S. 36). Umso weniger kann die Vertretung nach Art. 13 Abs. 1 PatG dazu führen, dass (jegliche) Betreibungsurkunden für die (ausländische) Inhaberin eines Patents an deren im Patentregister eingetragene Vertreterin zuzustellen wären. Der Verweis des Betreibungsamtes, dass ihm die F.________ vom IGE als Vertreterin angegeben worden sei, führt damit ins Leere.