10 soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (Art. 66 Abs. 3 SchKG). Besteht ein Staatsvertrag, so hat sich das Betreibungsamt an dessen Bestimmungen zu halten (Urteil des Bundesgerichts 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.1 m.H.a. BGE 136 III 575 E. 4.2 S. 578). 7.4.2 Der Schuldner, der nicht am Orte der Betreibung wohnt, kann für die Zustellung eine Person oder ein Lokal bezeichnen (Art. 66 Abs. 1 SchKG).