III. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, die öffentliche Bekanntmachung der Arresturkunde, des Arrestbefehls und des Zahlungsbefehls sei nichtig, bzw. ungültig. 7.2 Umstritten ist, ob die Anwaltskanzlei F.________ Zustellungsbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war und damit für das Betreibungsamt ein Zustelldomizil in der Schweiz bestand. 7.3 7.3.1 Die Beschwerdeführerin führt hierzu zusammengefasst aus, die F.________ sei von ihr lediglich für Verwaltungsverfahren nach dem Patentgesetz als Vertreterin bezeichnet worden, womit einzig das IGE davon entbunden sei, ins Ausland zuzustellen.