den am vorliegenden Ergebnis nichts ändern. Die Vollmacht und damit die beabsichtigte Aussenwirkung des Mandats zwischen der Beschwerdeführerin und der F.________ wurde bereits im Rahmen der Replik eingereicht, ebenso die Mitteilung des Supervision Departments der TPEx betreffend den Presseartikel, womit die entsprechenden Anträge gegenstandslos wurden. Die Edition der Antwort der Beschwerdeführerin an die taiwanesische Börsenaufsicht erscheint nicht notwendig, ausserdem ist unklar, welche relevanten Erkenntnisse hierdurch gewonnen werden sollten. Die Beweisanträge sind deshalb gestützt auf eine antizipierte Beweiswürdigung abzuweisen.