6. 6.1 Die Beschwerdeführerin und die Gläubigerin stellen verschiedene Beweisanträge. 6.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Einvernahme ihrer beiden Rechtsvertreter zum Beweis der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Betreibungsamt am 16. und 23. August 2021. Dass die Rechtsvertreter sich telefonisch beim Betreibungsamt gemeldet haben, ist unbestritten. Durch die Zeugeneinvernahmen könnten daher hierzu keine weiteren Kenntnisse gewonnen werden, weshalb sie nicht notwendig sind. Die Anträge werden abgewiesen.