Relevant sind die effektive schriftliche Mitteilung bzw. die Aushändigung der Verfügung an den Adressaten, was vorliegend gerade nicht geschehen ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Argumentation der Gläubigerin, die Beschwerdeführerin hätte lediglich die Zwangsvollstreckung verschleppen wollen, um eine unsubstanziierte Behauptung, für die keine Anhaltspunkte bestehen. Ein Vorteil für die Beschwerdeführerin, ihre Verteidigungsmittel ca. drei Monate später zu ergreifen und damit ein Handeln entgegen Treu und Glauben, ist nicht ersichtlich.