17 SchKG). So gilt eine Verfügung auch als zugestellt, wenn der Adressat deren Annahme verweigert (BGE 109 III 1 E. 2 S. 3; MAIER/VAGNATO, a.a.O., N. 31 zu Art. 17 SchKG; vgl. auch FREI, in Berner Kommentar zur Schweizerischen ZPO Band I, 2012, N. 31 zu Art. 138 ZPO). Relevant sind die effektive schriftliche Mitteilung bzw. die Aushändigung der Verfügung an den Adressaten, was vorliegend gerade nicht geschehen ist.