Auch durch das der Beschwerdeführerin zugetragene Schreiben des Betreibungsamtes Genf hatte die Beschwerdeführerin noch keine Kenntnis des Arrestvollzuges. Indem die Beschwerdeführerin der Bitte, Betreibungsurkunden in Genf abzuholen, nicht nachgekommen ist, liegt schliesslich auch keine Annahmeverweigerung vor, wodurch eine Zustellungsfiktion greifen würde: In diesem Sinne ist die von der Gläubigerin zitierte Kommentarstelle zu verstehen, wonach es auf die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung nicht ankomme (DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 17 SchKG).